Wohnungseigentum

Viele kaufen sich lieber eine Eigentumswohnung, als sich mit dem Problem zu beschäftigen, wenn es darum geht, zunächst ein Grundstück zu kaufen und darauf eine Immobilie, sei es ein Einfamilienhaus oder sogar Mehrfamilienhaus, zu errichten. Häufig bietet sich auch in bestimmten Regionen an, auch aus Kostengründen eher auf die Möglichkeit zurückzugreifen, sich eine Eigentumswohnung zu kaufen, da häufig auch im Hinblick auf die Kostenexplosion einzelne Immobilien für Viele nicht mehr finanzierbar sind.

Den Meisten ist jedoch nicht die Problematik bekannt, die sich im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergibt. Das Wohnungseigentumsrecht ist geprägt durch eine Vielzahl von Formalien, die unbedingt einzuhalten sind, da ansonsten Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vom Ansatz her nichtig sind bzw. nur wenigen Wohnungseigentümern ist es manchmal bekannt, dass Beschlüsse angefochten werden können. Häufiges Problem in der Praxis ist insbesondere die klare Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bzw. der Einräumung von Sondernutzungsrechten. Hierbei gibt das Wohnungseigentumsrecht klare Definitionen und Wege vor, die sowohl durch die Hausverwaltung als auch durch entsprechende korrekte Beschlussfassung der Miteigentümergemeinschaft einzuhalten sind.

Wir beraten insoweit zu sämtlichen Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohnungseigentum ergeben können sowie ferner im Zusammenhang mit der Verwaltung von Wohnungseigentum und der Vorbereitung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Umsetzung.

Auch für den Fall, dass gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss, beraten wir über sämtliche Möglichkeiten der gerichtlichen Vorgehensweise unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, auch was die Kostenseite angeht.

Im Zusammenhang mit der Erbfolgeregelung stellen sich häufig gerade bei Wohnungseigentum Fragen zur Einräumung von Nutzungsrechten wie Nießbrauchsrecht und Wohnungsrecht, wobei bei Letzterem generell immer der Pflegefall zu berücksichtigen ist, d.h. wird insbesondere bei Wohnungseigentum dem Übertragenden, der ggf. die Wohnung auf seine Kinder überträgt, ein Wohnungsrecht eingeräumt, muss grundsätzlich geregelt werden, was mit dem Wohnungsrecht geschieht für den Fall, dass der Berechtigte das Wohnungsrecht selber nicht mehr ausüben kann, insbesondere für den Fall der Heimunterbringung. Hier sind vertragliche Regelungen möglich, und zwar dahingehend, dass das Wohnungsrecht vorübergehend entschädigungslos ruht bzw. bei Wegzug und Unterbringung in einem Pflegeheim entschädigungslos entfällt. Auf diese Art und Weise kann vermieden werden, dass der Träger der Sozialhilfe auf das Wohnungsrecht Zugriff hat.

Durch klare und gesetzeskonforme, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende Formulierung von Übergabeverträgen, insbesondere bei Wohnungseigentum auf die nachfolgenden Generationen, können vorstehend skizzierte Risiken vermieden werden.


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