Erbrecht

Im Erbrecht beraten wir zu sämtlichen Problemen der Nachfolgeplanung sowohl im privaten Bereich als auch im unternehmerischen Bereich. Dies betrifft zunächst eine genaue Überprüfung der Vermögensverhältnisse und die damit einhergehende Notwendigkeit einer eventuell vorweggenommenen Erbfolge, d.h. lebzeitigen Übertragung auch zum Zwecke der Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge.

Ebenso beziehen wir in die erbrechtliche Beratung ein die eventuell sich ergebende Notwendigkeit der Errichtung von Vollmachten zur Regelung und Sicherung des Nachlasses bis zur Erben-feststellung, d. h. bis zur Erteilung eines Erbscheins.

Dies betrifft u. a. auch die Errichtung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung der Anordnung einer amtlichen Betreuung.

Die Beratung bezieht sich auf die verschiedenen Möglichkeiten der Nachlassregelung, d. h. Errichtung von Einzeltestamenten, gemeinschaftlichen Testamenten (Ehegattentestamenten) sowie die Beratung zum Abschluss von Erbverträgen, soweit ggf. z.B. wegen Auslandsbezug ein gemeinschaftliches Testament nicht anerkannt wird.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Beratung betrifft die Regelung der Unternehmensnachfolge im Mittelstand (GmbH, KG und GmbH & Co. KG) und Familiengesellschaften in Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Hierbei ist es uns ein besonderes Anliegen, auf die häufigen Fehlerquellen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gesellschaftsverträgen und der Erbfolgeregelung hinzuweisen, da Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag einerseits und die gesetzliche Erbfolgeregelung bzw. die testamentarische Erbfolgeregelung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Einklang zu bringen sind, da ansonsten sich der Wille des Testators nicht umsetzen lässt.

Im Bereich der Unternehmensnachfolge ist ferner von Bedeutung die rechtzeitige Fertigung von Vollmachten für den Fall, dass der Firmeninhaber nicht mehr in der Lage ist, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, für eine gewisse Zeit oder u.U. dauerhaft seine Firma fortzuführen. Hier ist klar zu differenzieren zwischen der Vorsorgevollmacht für den privaten Bereich und einer für den Firmenbereich zu erteilenden Generalhandlungsvollmacht. Häufig wird hier übersehen, dass allein die Erteilung einer privaten Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung nicht ausreicht, um im Falle der Verhinderung zu gewährleisten, dass der Betrieb fortgeführt werden kann. Dazu ist es erforderlich, eine gesonderte Generalhandlungsvollmacht zu erteilen.

Vielfach ist dem Nichterbrechtler die ab dem 17.08.2015 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung nicht bekannt.

Die Europäische Erbrechtsverordnung hat das deutsche Erbrecht für Todesfälle ab diesem Zeitpunkt in wesentlichen Punkten geändert. Während früher im Regelfall das Erbrecht an die Staatsangehörigkeit anknüpfte, regelt jetzt die Europäische Erbrechtsverordnung für sämtliche Beitrittsländer, dass sich die Erbfolge nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem der verstorbene EU-Bürger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies kann dazu führen, dass z.B. in Deutschland vorhandenes Vermögen, also der gesamte Nachlass, nach dem Recht des Staates vererbt wird, in dem der Verstorbene sich gewöhnlich aufgehalten hat.

Dieser dadurch sich ggf. ergebende Nachteil bei der Nachfolgeplanung lässt sich nur durch eine lebzeitige Rechtswahl lösen, die nach der Europäischen Erbrechtsverordnung möglich ist. Selbstverständlich bezieht sich die erbrechtliche Beratung unserer Kanzlei auch auf die Fälle notwendiger Testamentsvollstreckung, d. h. Abwicklung und Sicherung des Nachlasses nach dem Todesfall.

Auch Problemfälle wie die Regelung der Erbfolge bei behinderten und überschuldeten Abkömmlingen bzw. im Falle der Scheidung (Geschiedenentestament) gehören zu den Schwerpunkten unserer erbrechtlichen Beratung.


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