Familienrecht

Im Familienrecht beraten wir zu sämtlichen Problemen, die sich innerhalb einer Familie einstellen können.  Dies betrifft nicht nur die Beratung anlässlich von Trennung und Scheidung, sondern auch Fälle, in denen die Kinder für ihre Eltern im Pflegefall für deren Unterbringung und Versorgung aufzukommen haben, also den sog. Elternunterhalt zahlen müssen.

Häufig können Eltern bei Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim die damit verbundenen Kosten im Hinblick auf eine geringfügige Rente nicht aufbringen.

Dies führt dazu, dass die Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit einen Teil der Kosten aufgrund des bestehenden Unterhaltsanspruchs der Eltern zu tragen haben. Dies betrifft im Übrigen auch in indirekter Weise die Schwiegerkinder.

Der Elternunterhalt ist in den vergangenen Jahren zu einem Problem geworden. Die Rechtsprechung dazu ist mittlerweile einigermaßen verfestigt. Dennoch besteht für derartige Fälle rechtzeitiger Beratungsbedarf.

Ein Schwerpunkt unserer Beratung ist im Familienrecht naturgemäß die Trennung und Scheidung.  Bereits die Trennung ist ein Einschnitt in das familiäre Leben und muss sorgfältig vorbereitet werden bzw. bedarf nach Vollziehung der Trennung einer umfassenden Beratung bzgl. des Unterhalts und der vorläufigen Regelung sämtlicher vermögensrechtlicher Dinge.

Wichtig ist auch die Erbfolgeregelung für den Fall, dass einer der Eheleute vor Zustellung des Scheidungsantrages verstirbt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt nämlich das Ehegattenerbrecht, wenn keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet worden ist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der überlebende Ehepartner Erbe bzw. Miterbe des Verstorbenen wird.

Hinsichtlich der Beratung bzgl. Umgangsrecht und Sorgerecht der Kinder ist es uns ein besonderes Anliegen, hier in jedem Falle eine einvernehmliche Regelung durch Einschaltung des Jugendamtes oder im Rahmen einer Mediation zu erzielen. Es sollte immer Streit vermieden werden zwischen den Eltern, wenn es um das Umgangsrecht und das Sorgerecht geht. Insbesondere mit der Trennung und der Scheidung ist in den letzten Jahren das sogenannte Wechselmodell zu einem Streitpunkt geworden bzgl. des Umgangs der Kinder anlässlich Trennung und Scheidung und deren Aufenthalt.

Beim Wechselmodell teilen sich die Eltern die Betreuung im Verhältnis 50 : 50, was zu einer komplizierten Berechnung bei Trennungsunterhalt und Nachscheidungsunterhalt führen kann, da beide Eltern sich letztendlich aufgrund der halbteiligen Betreuung der Kinder auch am Barunterhalt zu beteiligen haben.

Die Beratung im Zusammenhang mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beinhaltet im Regelfall schwerpunktmäßig Fragen des nachehelichen Unterhalts für den bedürftigen Ehegatten, da die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses grundsätzlich anders sind als beim Trennungsunterhalt.

Gleiches gilt für die Vermögensauseinandersetzung, da mit Zustellung des Scheidungsantrages sich diverse wechselseitige Auskunftsansprüche ergeben, um beim gesetzlichen Güterstand den sogenannten Zugewinnausgleich zu berechnen. Ebenfalls ist regelmäßig mit der Einreichung eines Scheidungsantrages zu prüfen, ob vorhandene Eheverträge gültig sind oder ggf. aufgrund Änderung der familiären Verhältnisse entweder insgesamt oder teilweise der aktuellen Situation anzupassen sind bzw. u.U. sogar nichtig sind.

Des Weiteren ist regelmäßig zu regeln die Erbfolge nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Auch dazu beraten wir umfassend im Hinblick auf das sog. Geschiedenentestament, welches sicherstellt, dass die ehegemeinschaftlichen Kinder für die Zukunft abgesichert sind, insbesondere wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, deren Ausbildung bevorsteht. Hierzu dient das Geschiedenentestament, um sicherzustellen, dass vererbtes Vermögen nicht ggf. über die Kinder an den geschiedenen Ehegatten geht bzw. an dessen Verwandte oder ggf. sogar an einen neuen Ehepartner des geschiedenen Ehegatten.

Im Familienrecht sollte also eine rechtzeitige Beratung erfolgen, um im Hinblick auf die vorstehend skizzierten Punkte Rechtsnachteile zu vermeiden, die u.U. im Nachhinein nicht mehr zu beheben sind.

Ebenso beraten wir im Zusammenhang mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes zu der Frage, ob und inwieweit der Kindesmutter Unterhaltsansprüche zustehen oder aber ob die Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes in der Lage sind, das gemeinsame Sorgerecht auszuüben, was aufgrund geänderter Gesetzeslage seit einiger Zeit z.B. durch Antragstellung des nicht sorgeberechtigten Vaters durch ein Familiengericht angeordnet werden kann.


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